Allgemeine Geschäftsbedingungen
der LINGUA LEGIS GmbH
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in der verbindlichen Fassung vom 3. Juni 2022 können Sie hier herunterladen.
LINGUA LEGIS GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung der Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die von der LINGUA LEGIS GmbH („LINGUA LEGIS“) gegenüber ihrem jeweiligen Auftraggeber (der „Auftraggeber“) direkt oder über Dritte angeboten oder erbracht werden. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Mit der Erteilung eines Auftrages werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem vollen Umfang von dem Auftraggeber anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Anderslautende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich durch LINGUA LEGIS bestätigt.
Etwaige Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
§ 2 Anfrage und Angebot
Im Interesse einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit werden auch telefonische oder sonstige formlose Anfragen entgegengenommen. Eine Schätzung über den Gesamtwert einer Übersetzung aufgrund der telefonischen Angaben eines potenziellen Auftraggebers bleibt unverbindlich. Wünscht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so ist der komplette zu übersetzende Text zur Analyse und Angebotsabgabe einzureichen.
§ 3 Leistungsumfang und Pflichten des Auftraggebers
1. Der jeweilige Umfang der von LINGUA LEGIS zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der verbindlichen, jeweils in Textform vorgenommenen Auftragserteilung des Auftraggebers und der entsprechenden Auftragsbestätigung von LINGUA LEGIS.
2. Alle Übersetzungsarbeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung angefertigt. Übersetzungen werden, sofern keine besonderen schriftlichen Anweisungen oder Unterlagen vom Auftraggeber vorgelegt werden, entsprechend der allgemein üblichen, lexikografisch vertretbaren und verständlichen Version korrigiert bzw. übersetzt.
3. Der Auftraggeber hat LINGUA LEGIS die zu bearbeitenden Texte rechtzeitig und in gut leserlicher Form zur Verfügung zu stellen.
4. Ist die in Auftrag gegebene Leistung für den Druck bzw. den Aufdruck auf Schildern oder Waren bestimmt, hat der Auftraggeber LINGUA LEGIS hierüber zu informieren und ihr vor Drucklegung einen Abzug zu Korrekturzwecken zukommen zu lassen.
5. Soweit der Auftraggeber LINGUA LEGIS Informationen, Unterlagen, Videos und sonstige Materialien (insbesondere Texte, Schriftarten, Fonts, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen etc.) selbst oder über Dritte zur Verfügung stellt, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er Inhaber der hierfür erforderlichen Rechte ist. Der Auftraggeber hat zudem sicherzustellen, dass LINGUA LEGIS berechtigt ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Videos und sonstige Materialien zur Durchführung des vom Auftraggeber erteilten Auftrages zu verwenden.
6. Der Auftraggeber stellt LINGUA LEGIS von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen, die gegen LINGUA LEGIS im Zusammenhang mit der Übersetzung erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Dem Auftraggeber bekannt werdende Urheberrechtsverletzungen hat dieser LINGUA LEGIS unverzüglich mitzuteilen. LINGUA LEGIS ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung ihrer Rechte vorzunehmen. Der Auftraggeber informiert LINGUA LEGIS über die von ihm getroffenen Maßnahmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die LINGUA LEGIS durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
7. Die in 6. genannten Freistellungen finden keine Anwendung, wenn der Anspruch des Dritten daraus resultiert, dass LINGUA LEGIS die Werke entgegen den in diesem Vertrag festgehaltenen Bestimmungen benutzt.
§ 4 Berechnungsgrundlage
1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt die Preisliste der LINGUA LEGIS GmbH in ihrer jeweils bei Auftragserteilung gültigen Fassung.
2. Übersetzungsarbeiten werden nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Dringlichkeitsstufe berechnet. Der Umfang wird auf Zeilen- oder Wortbasis vereinbart, wobei eine Standardzeile 52 Anschläge (inklusive Leerzeichen) umfasst. Maßgeblich bei Angeboten auf Zeilenbasis ist der Umfang des Zieltextes (übersetzter Text). Bei Angeboten auf Wortbasis bezieht sich die Zählung auf den Quelltext. Die Kalkulation der Zeilen-/Wortzahl erfolgt über ein entsprechendes Zählprogramm. Die Einstufung des Schwierigkeitsgrades eines Ausgangstextes liegt im Ermessen von LINGUA LEGIS. Beurteilt LINGUA LEGIS den Ausgangstext als außerordentlich schwierig, da er spezifisches Fachwissen (z. B. in den Bereichen Technik, IT, Medizin) voraussetzt und zahlreiche Fachausdrücke beinhaltet, behält sich LINGUA LEGIS vor, einen angemessenen Zuschlag nach Maßgabe der LINGUA LEGIS-Preisliste zu berechnen.
3. Der Preis für zusätzliche Leistungen (wie z. B. Erarbeitung von Terminologie, grafische Gestaltung wie Bilder, Formeln, Tabellen, Erstellung einer Druckvorlage) ist gesondert nach Zeitaufwand zu vereinbaren. Gleiches gilt für zu übersetzende Änderungen eines Textes.
4. Die Gestaltung von Texten (Copywriting) und die Ausführung von Korrekturen (ausgangstextunabhängige redaktionelle Überarbeitung einer Fachübersetzung bzw. bereits bestehender Inhalte) wird nach dem tatsächlichen Umfang und entsprechendem Zeitaufwand berechnet.
5. Das Lokalisieren eines Videos inkl. Ton, On-Screen-Texten, Untertiteln etc. wird nach dem erbrachten tatsächlichen Zeitaufwand berechnet. Die jeweiligen Stundensätze sind ebenfalls Gegenstand der Preislisten.
6. Bei umfangreichen Aufträgen kann eine Anzahlung oder eine Zahlung in Raten entsprechend der fertiggestellten Textmenge verlangt werden.
7. Für Eilaufträge, deren Anfertigung die Leistung von Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit erforderlich macht, und für Aufträge, die eines besonderen zeitlichen und/oder verwaltungstechnischen Aufwandes bedürfen, kann nach vorheriger Absprache ein Zuschlag von 20 % bis 50 % des Nettogesamtauftragswerts in Rechnung gestellt werden.
8. Sämtliche Preise in den Kostenvoranschlägen, Preislisten und Angeboten verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 5 Ausführung
1. Die Übersetzungen werden nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt. LINGUA LEGIS verpflichtet sich, den von dem Auftraggeber vorgegebenen Text sach- und fachgerecht in der vereinbarten Zielsprache wiederzugeben. Dabei werden Übersetzungsarbeiten von einem qualifizierten Übersetzer mit größter Sorgfalt und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorgenommen. Übersetzungen werden je nach intendierter Bedeutung des Zieltextes wörtlich oder sinngemäß vorgenommen. Die angefertigte Übersetzung wird von einem zweiten Übersetzer nochmals auf Sprache, Vollständigkeit und Inhalt überprüft.
2. Eine inhaltliche Prüfung des Ausgangs- bzw. Zieltextes erfolgt nicht.
3. Sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen beigefügt worden sind, werden Fachausdrücke in die allgemein übliche lexikographisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt. Eine Berücksichtigung von durch den Auftraggeber gewünschter Fachterminologie erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung und wenn ausreichende Unterlagen in Form von Vorlagen und/oder Glossaren rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die etwaige Verwendung spezifischer Terminologie des Auftraggebers ist bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren. Für Fehler in Übersetzungen, die von dem Auftraggeber durch unrichtige oder unvollständige Informationen oder fehlerhafte Originaltexte verursacht werden, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen im Ausgangstext.
4. LINGUA LEGIS behält sich vor, bei Unklarheiten im Ausgangstext mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. LINGUA LEGIS hat jedoch wahlweise auch das Recht, in einem solchen Fall nach bestem Wissen eine Übersetzung aufgrund des zu verstehenden Sinngehalts zu erstellen.
§ 6 Ausführungen durch Dritte
LINGUA LEGIS ist berechtigt, sich zur Ausführung aller Übersetzungen, sofern sie dies für zweckmäßig erachtet, freier Mitarbeiter und Subunternehmer zu bedienen. Die Korrespondenz erfolgt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und LINGUA LEGIS. Alle freien Mitarbeiter und Subunternehmer von LINGUA LEGIS sind im Rahmen von schriftlichen Vertraulichkeitserklärungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 7 Liefertermine und Lieferung
1. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung. Die Übersetzung wird als elektronische Datei oder nach Vereinbarung als Hard Copy per Kurier geliefert.
2. Genannte Liefertermine werden erst verbindlich, wenn sie von LINGUA LEGIS in Textform bestätigt wurden.
3. Werden die verbindlich vereinbarten Lieferfristen bzw. Liefertermine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen.
§ 8 Geheimhaltung
1. LINGUA LEGIS verpflichtet sich, alle Texte vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. LINGUA LEGIS verpflichtet sich ferner, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.
2. Auf Wunsch des Auftraggebers können elektronische Übersendungen über ein verschlüsseltes Secure-Mail-Portal oder einen direkten verschlüsselten E-Mail-Versand erfolgen. Weiter ist die Vereinbarung einer gesonderten Geheimhaltungserklärung möglich.
§ 9 Stornierung
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen erteilten Auftrag zu kündigen. In diesem Fall kann LINGUA LEGIS die vereinbarte Vergütung verlangen. Sie hat sich jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was sie durch die Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dieser Anteil wird pauschal mit 50 % berechnet. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass eine höhere Ersparnis oder ein anderweitiger Erwerb oder ein böswillig unterlassener Erwerb vorlag.
§ 10 Mängelansprüche
1. Bei allen eventuell auftretenden Problemen wird zunächst um Rücksprache gebeten, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
2. Die Übersetzung hat die gemäß § 5 vereinbarte Beschaffenheit, im Übrigen die für die gewöhnliche Verwendung geeignete, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
3. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von in der Übersetzung enthaltenen Mängel. LINGUA LEGIS wird zunächst die Übersetzung innerhalb angemessener Frist nachbessern. Ist auch nach einer Nachbesserung die Übersetzung für den geplanten Verwendungszweck mangelhaft, so hat der Auftraggeber das Recht auf Minderung oder auf Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ist davon abhängig, dass der Auftraggeber ihn unter genauer Angabe unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung schriftlich geltend macht.
5. Solange der Auftraggeber die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist LINGUA LEGIS berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
6. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten.
§ 11 Sonstige Haftung
1. LINGUA LEGIS haftet auf Schadensersatz nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet LINGUA LEGIS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
2. Die sich aus 1. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung gegeben wurde, und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat LINGUA LEGIS nicht zu vertreten und berechtigen LINGUA LEGIS, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
§ 12 Urheber- und Schutzrechte
1. Sofern in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder andere Schutzrechte zugunsten von LINGUA LEGIS entstehen oder LINGUA LEGIS diese Rechte erwirbt, verbleiben diese ausdrücklich bei LINGUA LEGIS, soweit sie nicht vertraglich auf den Auftraggeber übertragen wurden.
2. LINGUA LEGIS behält sich das Recht vor, als Übersetzerin des Werkes genannt und im Falle von Druckerzeugnissen in das Impressum mit aufgenommen zu werden. Der hierfür notwendige Text wird zwischen dem Auftraggeber und LINGUA LEGIS vereinbart. Soweit die von LINGUA LEGIS gelieferte Vorlage durch den Auftraggeber, dessen Auftraggeber oder durch sonstige Dritte geändert wurde, kann LINGUA LEGIS verlangen, nicht als Autorin genannt zu werden.
3. Darüber hinaus ist LINGUA LEGIS berechtigt, aus den Texten ein- und mehrsprachige Terminologie zu gewinnen, zu bearbeiten und zu verwerten. Dies umfasst insbesondere die Erstellung und sonstige Verwertung ein- und mehrsprachiger Terminologiedatenbanken, Terminologielisten, Glossare und Wörterbücher, die die gewonnene Terminologie teilweise oder vollständig enthalten, sowie die Nutzung der nicht firmenspezifischen Terminologie für weitere, ihrem Geschäftszweck entsprechende Zwecke.
4. LINGUA LEGIS ist ebenfalls berechtigt, die für Übersetzungsaufträge zur Verfügung gestellten Ausgangstexte in Verbindung mit den daraus entstandenen Übersetzungsergebnissen für den Aufbau sowie die Verwendung und Pflege von Systemen zur computerunterstützten Übersetzung zu verwenden.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
1. Für den Auftrag und alle daraus resultierenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der auf ihnen beruhenden Verträge nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die fragliche Bestimmung ist in diesem Fall durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Absichten der beanstandeten Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt entsprechend für die Unvollständigkeit der Bestimmungen.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Parteien über das Zustandekommen, den Inhalt, die Abwicklung oder Beendigung eines Vertrages ist, soweit rechtlich zulässig, der Geschäftssitz von LINGUA LEGIS.
4. Bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag werden die Parteien zunächst versuchen, durch Verhandlungen zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
5. Gelingt eine einvernehmliche Lösung nicht, werden die Parteien vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte eine Mediation durchführen, um die Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten ganz oder teilweise zu lösen. Eine Partei darf nur dann ein gerichtliches Verfahren (abgesehen von Eilverfahren wie Arrest oder einstweilige Verfügungen) einleiten, wenn sie selbst an der Auswahl des Mediators konstruktiv mitgewirkt und an der ersten Mediationssitzung teilgenommen, sich, gegebenenfalls im vertraulichen Einzelgespräch mit dem Mediator, zur Sache geäußert hat oder wenn die andere Partei eine Mediation ablehnt oder (gegebenenfalls durch Unterlassen der erforderlichen Mitwirkung) verhindert.
Stand: Juni 2022